Jugendförderung im Landkreis Eichstätt

Im Folgenden haben wir Euch die wichtigsten Punkte der Jugendförderung zusammengefasst.

Bei Fragen zur Jugendförderung könnt Ihr jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen. Wir unterstützen euch gerne bei allen Fragen zu Planung und Förderung. Vor allem bei der Projektförderung bitten wir Euch, rechtzeitig vor Projektbeginn, mit uns Kontakt aufzunehmen!

Unsere Jugendförderung besteht aus diesen drei Schwerpunkten:

  • Qualifizierungsförderung von Jugendleitern/innen
  • Projektförderung
  • Förderung überörtlicher Jugendarbeit

Qualifizierungsförderung von Jugendleiter/innen:

  • Alle im Landkreis Eichstätt in der Jugendarbeit aktiven ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen ab 14 Jahren sind antragsberechtigt.

  • Gefördert wird die Teilnahme an Grundausbildungen zum/r Jugendleiter/in und die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für bereits ausgebildete Jugendleiter/innen.

  • Neben dem Teilnehmerbeitrag sind auch nachgewiesene notwendige Nebenkosten (Unterkunft/Verpflegung/Materialgebühren) bis zu 20,- pro Tag förderfähig.

  • Insgesamt beträgt der Zuschuss zum Teilnehmerbetrag und den Nebenkosten 80 %, maximal jedoch 400,- pro Maßnahme.

  • NEU: Auch Ehrenamtliche Mitarbeiter der Flüchtlingsarbeit können bei Qualifizierungsmaßnahmen bezuschusst werden, sofern es sich um eine interkulturelle Bildungsmaßnahme eines anerkannten Trägers der Jugendarbeit handelt.

Projektförderung:

  • Antragsberechtigt sind alle Vereine, Jugendverbände und Gruppierungen anerkannter Träger der Jugendarbeit im Landkreis Eichstätt, die eine Vereinbarung zum Bundeskinderschutzgesetz nach § 72a Abs. 2.4 SGB VIII mit dem Amt für Familie und Jugend geschlossen haben. Auch Jugendinitiativen und Projektgruppen im Landkreis Eichstätt können in Absprache mit dem Jugendamt gefördert werden.

  • Förderfähig sind alle Kosten, die unmittelbar zur Durchführung des Projektes notwendig sind. Dazu gehören zum Beispiel: Honorare, die nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem Beschäftigungsverhältnis beim Antragsteller dienen, Mieten und mietähnliche Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Projektdurchführung, für die Durchführung des Projektes notwendige und angemessene Arbeitsmaterialien und Ausrüstungsgegenstände, notwendige und angemessene Verpflegungskosten, …

  • Der Zuschuss zum Gesamtprojekt beträgt 70 % der förderfähigen Kosten, max. jedoch 4000,- für eine Förderdauer von max. 2 Jahren. Für
    Folgeprojekte kann bis zu zweimal ein Antrag auf Verlängerung für jeweils max. weitere 2 Jahre gestellt werden, wobei der Zuschuss in den
    ersten beiden Jahren der Förderverlängerung noch 50 % der förderfähigen Kosten und max. 2000,- und für die zweite Förderverlängerung noch 50 %
    der förderfähigen Kosten und max. 1000,- beträgt.

  • Gefördert werden ausschließlich Projekte, deren Förderfähigkeit das Amt für Familie und Jugend vor Projektbeginn schriftlich festgestellt hat
    (s. Antrag oben). Das bedeutet zuerst muss der Antrag auf Förderfähigkeit des Projekts mindestens 4 Wochen vor Beginn bei der
    Kommunalen Jugendarbeit eingereicht werden.

Überörtliche Freizeitmaßnahmen:

  • Gefördert werden Vereine, Jugendverbände und Jugendgruppierungen, die im Landkreis Eichstätt in der Jugendarbeit tätig sind und die aufgrund ihrer Verbandsstruktur oder aufgrund eines Alleinstellungsmerkmales über die Ortsebene hinaus tätig sind. Voraussetzung ist, dass diese eine Vereinbarung zum Bundeskinderschutzgesetz nach § 72a Abs. 2.4 SGB VIII mit dem Amt für Familie und Jugendgeschlossen haben.
  • Der Umfang der Förderung erhöht sich bei Freizeitmaßnahmen mit festem Teilnehmerkreis und Übernachtung auf 6,- pro Tag und bei offenen Maßnahmen auf 4,- pro Tag.